Wahlordnung

Stand: 17.04.2024

§ 1 Allgemeines

(1) Geheime Wahl

Die Wahlen zum Kreisvorstand und von Delegierten sowie die Aufstellung von Bewerber*innen für politische Wahlen sind geheim. In anderen Fällen kann offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ingolstadt, bzw. deren Untergliederungen, Organen und Gremien für Wahlen auf der entsprechenden Ebene oder im entsprechenden Organ oder Gremium.

(3) Mehrheiten

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich in diesem doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmenergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit genügt, dann entscheidet das Los.

(4) Alternatives Wahlverfahren

Die Versammlung kann grundsätzlich vor Beginn des ersten Wahlgangs mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein Wahlverfahren beschließen, dass nicht dieser Wahlordnung entspricht, sofern dieses nicht der Satzung oder den Statuten des Landes- bzw. Bundesverbandes widerspricht.

§ 2 Ablauf von Wahlen

(1) Wahlausschuss

Vor dem ersten Wahlgang bestimmt die Versammlung einen Wahlausschuss aus mindestens drei Mitgliedern. Dieser kann in offener Abstimmung gewählt werden. Mitglieder des Wahlausschusses bei Kreisversammlungen sollen dem Vorstand nicht angehören und nicht selbst kandidieren. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses, bestimmt die Versammlung für den betreffenden Wahlgang ein Ersatzmitglied. Untergliederungen des Kreisverbandes können von dieser Regelung abweichen, wenn dies aufgrund der Zahl der Teilnehmenden nicht möglich sein sollte. Der Wahlausschuss bestimmt auf seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n.

(2) Vorstellung

Die Kandidierenden stellen sich in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens vor. Die Redezeit für die Vorstellung legt die Versammlung zu Beginn fest.

(3) Befragung

Nach der Vorstellung der Kandidierenden können Fragen an die jeweilige Person gestellt werden. Die Redezeit zur Antwort legt die Versammlung zu Beginn fest. Die Beantwortung der Fragen findet in umgekehrter Reihenfolge wie die Vorstellung der Kandidat*innen statt.

(4) Gültigkeit von Stimmzetteln

Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der wählenden Person erkennen lassen. Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen „Enthaltung“ steht, oder auf denen ein Querstrich vermerkt ist, werden als Enthaltungen und damit gültige Stimmen gezählt.

(5) Wahl in Abwesenheit

Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich. Die Vorstellung kann über einen vorzulesenden Text, eine Videovorstellung oder über eine andere, von der*dem Kandidierenden bestimmten Person, erfolgen. Für diese Vorstellung gilt die von der Versammlung festgelegte Redezeit.

§ 3 Aufstellungsversammlungen

(1) Einladung und Wahlberechtigung

Der Kreisvorstand lädt zu Versammlungen zur Aufstellung von Kandidierenden zu Bundestags-, Landtags-, Bezirks- und Stadtrats- sowie Oberbürgermeister*innenwahlen ein. Bei Aufstellungsversammlungen, die im Bereich der kreisfreien Stadt Ingolstadt stattfinden, sind nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wahlberechtigt, die im Bereich der Aufstellungsversammlung betreffenden Region wohnhaft sind. Dies bedeutet bei Bundestagswahlen im entsprechenden Wahlkreis und bei Landtags- und Bezirkswahlen im entsprechenden Stimmkreis.

(2) Wahlverfahren

Über das Wahlverfahren entscheidet zu Beginn die Versammlung.

(3) Wahllisten

Wahllisten bestehen grundsätzlich alternierend aus Frauen- und offenen Plätzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Offene Plätze stehen jedem Mitglied offen, unabhängig von sexueller Identität oder geschlechtlicher Selbstdefinition. Reine Frauenlisten sind möglich. Es gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Bayern und des Bundesverbandes. Für die Bestimmungen des Frauenstatuts kann kein abweichendes Wahlverfahren beschlossen werden.

(4) Wahlverfahren

Eine Blockwahl von Listen oder Teilen davon ist zulässig.

§ 4 Delegiertenwahlen

(1) Zustimmungsblockwahl

Delegierte für die übergeordneten Parteigliederungen auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene werden per Zustimmungsblockwahl gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewerber*innen zur Verfügung stehen, und kann jeder*m Bewerber*in eine oder keine Stimme geben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit der Bewerber*innen mit den meisten Stimmen findet zwischen diesen ein zweiter Wahlgang statt, danach entscheidet das Los.

(2) Ersatzdelegierte

Bewerber*innen, die nicht als Delegierte gewählt werden, sind auf ihrer Liste (Frauen bzw. offene Plätze) automatisch Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Wahlergebnisses, sofern sie mindestens fünf Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit unter Ersatzdelegierten entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist auf das Dreifache der zu wählenden Delegierten für eine Liste beschränkt. Sollte die Zahl der Ersatzdelegierten nicht ganzzahlig sein, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

§ 5 Weitere Bestimmungen

(1) Anwendung

Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind sinngemäß auf die Organe und Gebietsverbände des Kreisverbandes Ingolstadt anzuwenden.

(2) Elektronische Abstimmungsgeräte

Wahlen mittels elektronischer Abstimmungsgeräte ist zulässig.

(3) Verdeckte und digitale Abstimmung

Wahlen mittels verdeckter und digitaler Abstimmung sind zulässig, wenn die Ergebnisse anhand einer im Nachgang durchzuführenden Brief- und Urnenwahl oder in Form einer im Nachgang stattfindenden Präsenzversammlung bestätigt werden. Ein Beschluss der wählenden Versammlung ist dafür vor Beginn des Wahl- bzw. Abstimmungsvorgangs nötig.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22.11.2023 und tritt mit Annahme sofort in Kraft. Zuletzt geändert auf der Kreisversammlung am 17.04.2024.