Stand: 20.07.2022
§ 1 Geltungsbereich
Diese Finanzordnung gilt für den Kreisverband Ingolstadt von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit seinen Ortsverbänden und weiteren Untergliederungen.
§ 2 Haushalt
(1) Verantwortung
Die*der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung.
(2) Haushaltsplan
Die*der Schatzmeister*in legt dem Kreisvorstand bis zum 15. Oktober einen Entwurf für den Haushaltsplan des folgenden Jahres vor. Der Kreisvorstand beschließt über den Entwurf und legt diesen bis Jahresende der Kreisversammlung zur endgültigen Genehmigung vor.
(3) Nachtragshaushalt
Ist vor Jahresende absehbar, dass der Haushaltsplan um mehr als 1/12 nicht eingehalten werden kann, ist der Kreisvorstand und die Kreisversammlung sofort einzuberufen und zu informieren. Die*der Schatzmeister*in schlägt einen Nachtragshaushalt vor, den die Kreisversammlung beschließt.
(4) Verschiebung von Haushaltsposten
Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Haushaltsposten auch möglich sein. Finanzwirksame Beschlüsse, für deren Deckung kein entsprechender Haushaltsposten vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Haushaltsposten auszuführen. Eine Umwidmung ist nur bei gleichartigen Haushaltsposten innerhalb einer Kategorie zulässig.
§ 3 Ortsverbände
(1) Mitgliedsbeiträge
Ortsverbände mit eigener Kassenführung erhalten einen bestimmten Anteil an den Mitgliedsbeiträgen. Dieser wird von der Kreisversammlung festgelegt.
(2) Zuschüsse
Über Zuschüsse für Ortsverbände entscheidet die Kreisversammlung im Rahmen des Haushaltsplans.
(3) Spenden
Zweckgebundene Spenden für einen Ortsverband, die beim Kreisverband eingehen, werden an den betreffenden Ortsverband weitergeleitet und umgekehrt. Im Übrigen gelten die Regelungen der Landesfinanzordnung.
(4) Kontrolle
Die*der Schatzmeister*in des Kreisverbandes kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung der Ortsverbände.
§ 4 Erstattung von Kosten
(1) Allgemeines
Kosten sind auf Antrag zu erstatten, wenn diese durch die Erstattungsordnung des Landesverbandes in der jeweils gültigen Fassung gedeckt sind. Anspruchsberechtigte können und sind aufgefordert, auf die Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an die Partei zu verzichten. Die Finanzordnung des Kreisverbandes präzisiert einzelne Bestimmungen.
(2) Anspruchsberechtigte
Der Kreisverband erstattet dem Kreisvorstand, Ortsvorständen, Delegierte, Sprecher*innen der Arbeitskreise, dem Büropersonal und weiteren beauftragten Personen Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit.
(3) Ausgaben
Im Rahmen der Tätigkeit des Kreisvorstandes können einmalige Ausgaben bis 50 Euro durch einzelne Vorstandsmitglieder selbständig getätigt werden. Ausgaben bis zu einmalig 200 Euro können von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder einem Vorstandsmitglied und einer*m Mitarbeiter*in der Geschäftsstelle getätigt werden. In der nächsten Vorstandssitzung wird der Vorstand über diese Ausgaben informiert. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Der Kreisvorstand kann für alle oder einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes diese Regelungen begrenzen.
(4) Geltungsbereich
Die erstattungsfähigen Ausgaben sind der jeweils gültigen Erstattungsordnung des Landesverbandes Bayern zu entnehmen.
(5) Genehmigung
Über die Genehmigung der beantragten Erstattung entscheidet im Einzelnen die*der Schatzmeister*in. Die Genehmigung oder Ablehnung ist zu protokollieren.
(6) Haushalt
Im Haushalt des Kreisverbandes ist die Erstattung von Kosten entsprechend einzuplanen.
§ 5 Kommissionen
Der Kreisvorstand kann seinen Kommissionen finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dies kann nur zweckgebunden und durch einen finanzwirksamen Beschluss des Kreisvorstandes geschehen.
§ 6 Mandatsträger*innenbeiträge
(1) Allgemeines
Der Kreisverband erwartet von den grünen Mandatsträger*innen in seinem Wirkungskreis eine Beteiligung an der Finanzierung des Kreisverbandes aus deren Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Stadtrats- oder Bezirkstagsmandate bzw. Abgeordnetendiäten.
(2) Höhe
Von den Mitgliedern mit ehrenamtlichen Stadtrats- oder Bezirkstagsmandaten sollen mindestens 10 Prozent ihrer Aufwandsentschädigung (monatliche Grundentschädigung) pro Monat geleistet werden. Der Kreisverband erwartet weiterhin, dass Mandatsträger*innen ihre Bezüge offenlegen sofern keine sonstigen Geheimhaltungsgründe dagegensprechen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Höhe
Der Mitgliedsbeitrag pro Mitglied beträgt in der Regel 12 € im Monat. Der individuelle Mitgliedsbeitrag soll mindestens ein Prozent des Nettoeinkommens des Mitglieds betragen.
(2) Ausnahmen
Ausnahmen gelten für Schüler*innen, Studierende und andere Personen mit geringem oder ohne Einkommen. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Zahlungsverzug
Mitglieder, die sich mit ihren Beiträgen im Zahlungsverzug befinden, werden durch die*den Schatzmeister*in an ihre Pflicht zur Beitragszahlung erinnert. Bei konstanter Nichtzahlung (im Verzug von vier Monatsbeiträgen) können Mitglieder nach zweimaliger Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.09.2020 und tritt mit Annahme in Kraft. Die Fristen in § 2 Absatz 2 werden erst für den Haushalt des Jahres 2022 wirksam. Zuletzt geändert auf der Kreisversammlung am 20.07.2022.