Satzung

Stand: 17.04.2024

§ 1 Name und Sitz

(1) Name und Kurzbezeichnung

Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Ingolstadt“. Die Kurzbezeichnung lautet „B90/GRÜNE Ingolstadt“. Sie ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Bayern und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) Sitz

Der Sitz der Organisation ist Ingolstadt.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes kann jede*r werden, die*der sich zu den Grundsätzen und politischen Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und den Mitgliedsbeitrag entrichtet. Eine Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien sowie eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Kreisverbänden sind unzulässig.

(2) Aufnahme

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anmeldung. Erfolgt die förmliche Aufnahme nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Anmeldung, so ist das Mitglied aufgenommen.

Gegen eine Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann jede*r Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung der für die Aufnahme zuständigen Ebene mit einfacher Mehrheit. Weist die Mitgliederversammlung den Einspruch gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrags ab, kann das Landesschiedsgericht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Ortsvorstand, bei Nichtbestehen gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären und erlangt sofortige Wirkung. Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn ein Mitglied bei viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit dem Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Orts- / Kreisvorstand oder der Orts- / Kreisversammlung gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

§ 3 Ortsverbände

(1) Gliederung

Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Sie umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Stadtbezirke der Stadt Ingolstadt.

(2) Zusammensetzung

Ortsverbände müssen über mindestens drei Mitglieder verfügen. Falls einem Ortsverband weniger als drei Mitglieder angehören, gilt dieser als aufgelöst. Die Gründung und Auflösung eines Ortsverbandes ist dem Kreisvorstand unverzüglich anzuzeigen. Bei Auflösung sind sämtliche Unterlagen des Ortsverbandes unmittelbar dem Kreisverband zu übergeben.

(3) Gründung und Mitgliedschaft

Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des angestrebten Ortsverbandes haben. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Ortsversammlung des aufnehmenden Ortsverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Ortsverbänden ist nicht zulässig.

(4) Satzung

Ortsverbände können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung, sowie der Satzung und der Geschäftsordnung des Kreisverbandes nicht widersprechen darf.

(5) Organe

Soweit der Ortsverband nichts anderes bestimmt, sind seine Organe die Ortsversammlung und der Ortsvorstand. Die Ortsversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Sitzungen der Ortsverbände werden protokolliert.

(6) Kassenführung

Ortsverbände können eine eigene Kasse führen. Gibt sich ein Ortsverband keine eigene Kasse, so werden die Finanzen des Ortsverbandes vom Kreisverband verwaltet. Im Falle der Auflösung eines Ortsverbandes fällt dessen Vermögen dem Kreisverband zu.

§ 4 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:
– die Gesamtheit der Mitglieder
– die Kreisversammlung
– der Kreisvorstand

§ 5 Die Gesamtheit der Mitglieder

(1) Beantragung

Entscheidungen der Mitglieder finden statt auf Antrag der Kreisversammlung oder 10% der Mitglieder (maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-Quorums ist die Zahl der Mitglieder zum 31.12 des Vorjahres). Der Urabstimmung muss eine Kreisversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist. Eine digitale Kreisversammlung ist für den Antrag und die Beratung der Urabstimmung zulässig, sofern die Voraussetzungen für die Einberufung einer digitalen Kreisversammlung gegeben sind.

(2) Zulässige Fragestellungen Urabstimmung

Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ beantwortet werden können. Suggestivfragen sind unzulässig. Es ist möglich, gleichzeitig über mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.

(3) Verfahren

Das genaue Verfahren zu Urabstimmungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 6 Kreisversammlung

(1) Einberufung

Die Kreisversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand aufgrund eines Beschlusses des Kreisvorstandes, der Kreisversammlung oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder oder von mindestens 30 Mitgliedern. Die Einladung kann im Auftrag des Kreisvorstandes über die Geschäftsstelle erfolgen.

(2) Aufgaben

Die Kreisversammlung gibt die politischen Leitlinien für die Arbeit von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ingolstadt vor. Sie wählt den Vorstand, die Delegierten für die Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen, die Rechnungsprüfer*innen und die Mitglieder der Bezirksausschüsse. Weiter beschließt sie Satzungsänderungen, Programme, Anträge, Resolutionen und den Haushalt des Kreisverbandes; dies berührt nicht die Rechte nach § 5 (Urabstimmungen). Sie beschließt über die An- und Aberkennung von Arbeitskreisen des Kreisverbandes.

(3) Wahlen und Entlastung

Die Kreisversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer*innen. Die Kreisversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands.

(4) Ladung und Beschlussfähigkeit

Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung per E-Mail oder auf Antrag bzw. bei Fehlen einer E-Mail-Adresse per Post eingeladen worden ist und mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Abgabe der Einladung zur Post bzw. der Versand per E-Mail.

(5) Außerordentliche Kreisversammlungen

Eine außerordentliche Kreisversammlung ist einzuberufen auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder oder auf Beschluss des Kreisvorstandes. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Zu Beginn stimmt die Kreisversammlung über die Dringlichkeit ab. Wahlen, Nachwahlen und Abwahlen dürfen nicht auf außerordentlichen Kreisversammlungen durchgeführt werden.

(6) Digitale Kreisversammlungen

Kreisversammlungen sind in der Regel Präsenzveranstaltungen. Darf eine Präsenzveranstaltung aufgrund behördlicher Anordnungen nicht durchgeführt werden oder ist die Durchführung einer Präsenzveranstaltung zum Zeitpunkt der Einladung mit Blick auf das Wohlergehen der Teilnehmenden nicht zu rechtfertigen, kann eine digitale Kreisversammlung über ein Videokonferenz-Tool stattfinden. Wahlen und Abwahlen sollen so gelegt werden, dass sie auf einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Ist dies z.B. aufgrund von Fristen nicht möglich, können Wahlen im Hybridverfahren erfolgen. Das Ergebnis einer über das Abstimmungsgrün durchgeführten Wahl muss mit einer anschließenden Urnenwahl bestätigt werden. Das genaue Verfahren regelt die Geschäftsordnung. Anträge, für die eine geheime Abstimmung beschlossen wurde, werden auf die nächste Präsenzveranstaltung vertagt. Verdeckte Abstimmungen können über das Antragsgrün durchgeführt werden.

(7) Antrags-, Stimm- und Rederecht

Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Ingolstadt hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Mitgliederversammlungen und Vorstände der Ortsverbände haben Antragsrecht. Die Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Ingolstadt hat Antragsrecht. Jedes anwesende Mitglied des Kreisverbandes hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen; über das Rederecht von Nichtmitgliedern entscheidet die Kreisversammlung mit einfacher Mehrheit.

(8) Beschlussfassung

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Nach 23 Uhr wird kein neuer Tagesordnungspunkt zur Beratung aufgerufen. Die nicht behandelten Tagesordnungspunkte werden bei der nächsten Kreisversammlung behandelt.

(9) Antragsfristen und Initiativanträge

Anträge an die Kreisversammlung müssen spätestens vier Tage vor der Kreisversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt: Sie können nur bis zum Abschluss des entsprechenden Tagesordnungspunktes der Kreisversammlung gestellt werden. Ein Initiativantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der Kreisversammlung für seine Behandlung ausspricht und die Dringlichkeit begründet wurde.

(10) Anträge zu Änderungen der Satzung und ihrer Nebenordnungen

Vorschläge für Änderungen der Satzung und ihrer Nebenordnungen müssen mindestens vier Wochen vor der Kreisversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen. Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung und der Wahlordnung werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Anträge zur Änderung der anderen Nebenordnungen mit absoluter Mehrheit.

(11) Öffentlichkeit

Kreisversammlungen sind grundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.

(12) Abwahl von Vorstandsmitgliedern

Die Abwahl von Mitgliedern des Vorstands durch die Kreisversammlung ist jederzeit möglich. Zwischen Antragsstellung und Abstimmung muss jedoch eine Frist von 14 Tagen liegen. Ein Initiativantrag ist ausgeschlossen.

§ 7 Der Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung Kreisvorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder des Kreisvorstandes, davon mindestens eine Frau, sollen bei der Wahl unter 28 Jahre sein.

– Den zwei gleichberechtigten nach außen jeweils einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden (Sprecher*in), davon mindestens eine Frau, die zuerst gewählt wird;
– der*dem Schatzmeister*in;
– der*dem Schriftführer*in;
– einem Mitglied der Grünen Jugend;
– bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstands werden entsprechend der genannten Reihenfolge durch die Kreisversammlung gewählt. Der Vorstand soll zu mindestens 50 % aus Frauen bestehen. Kann der Platz der Grünen Jugend nicht besetzt werden, darf alternativ ein weiteres Kreisvorstandsmitglied gewählt werden.

(2) Aufgaben Kreisvorstand

Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Gesamtheit der Mitglieder und der Kreisversammlung. Kreisvorstand und Kassenprüfer*innen beraten den Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes vor der Abgabe an den Landesverband. Der Kreisvorstand ist verantwortlich für die Einberufung und Leitung der Kreisversammlung und Wahlversammlungen, für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Parteivermögens, für die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern und für die Einstellung und Kündigung von Angestellten des Kreisverbandes.

(3) Vertretungsberechtigung und Weisungsbefugnis

Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand führt eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle.

(4) Schatzmeister*in

Die*Der Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Kassenführung. Sie*er legt dem Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung am Ende des Jahres einen Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Jahr vor.

(5) Schriftführer*in

Die*der Schriftführer*in sorgt für die ordnungsgemäße Protokollierung der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes und für den innerparteilichen Informationsfluss.

(6) Geschäftsführer*in

Die*Der Geschäftsführer*in des Kreisverbandes nimmt beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil. Dies gilt auch für nicht-öffentliche Teile der Vorstandssitzungen. Ausgenommen hiervon sind Tagesordnungspunkte, bei denen über Personalangelegenheiten beraten oder beschlossen wird, welche die Geschäftsführung selbst betreffen oder wenn der Vorstand dies beschließt.

(7) Stadtratsfraktion

Ein*e Vertreter*in der Stadtratsfraktion nimmt beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil.

(8) Amtszeit, Nachwahlen

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Eine ununterbrochene Mitgliedschaft im Vorstand soll sechs Jahre nicht überschreiten. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der nächsten Kreisversammlung nachgewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur über den Rest der laufenden Amtszeit des gesamten Kreisvorstands. Die Mitglieder des Kreisvorstands führen nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Kreisvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

(9) Wählbarkeit, Trennung von Amt und Mandat

Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden. Allerdings wird die Trennung von Amt und Mandat strikt gewährleistet. Ausgenommen hiervon ist ein*e Mandatsträger*in. Mandatsträger*innen in diesem Sinne sind berufsmäßige und ehrenamtliche Stadträt*innen, (Ober-) Bürgermeister*innen, Mitglieder von Bezirks-, Land- oder Bundestag oder des Europaparlaments, Landes- und Bundesminister*innen, Staatssekretär*innen und EU-Kommissar*innen. Angestellte des Kreisverbandes können nicht Mitglied im Kreisvorstand sein.

(10) Vorstandssitzungen, Öffentlichkeit

Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber mindestens einmal im Monat. Seine Sitzungen sind grundsätzlich mitgliederöffentlich. Davon ausgenommen sind Personal- und Mitgliederangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag Nichtöffentlichkeit der Vorstandssitzung oder einzelner Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die Begründung für die Nichtöffentlichkeit ist im Protokoll festzuhalten. Ort und Termin der Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften zu führen.

(11) Geschäftsordnung

Der Kreisvorstand gibt sich zu Beginn seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung (GO), die mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen ist. Änderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die GO und Änderungen an der GO müssen den Mitgliedern umgehend bekannt gemacht werden. Die GO erlischt mit dem Ende der Amtszeit, jedoch erst, wenn der neue Vorstand sein Amt antritt.

(12) Informationsrechte des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Arbeit von Ortsverbänden, Arbeitskreisen und Kommissionen informieren, Aufschlüsse anfordern und Abrechnungen verlangen. Er hat das Recht, an allen Zusammenkünften dieser Gremien beratend teilzunehmen.

§ 8 Arbeitskreise

(1) Allgemeines

Zur fachlichen Entwicklung des Kreisverbandes können Arbeitskreise gebildet werden. Voraussetzung für eine An- oder Aberkennung als Arbeitskreis im Sinne dieser Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Sprecher*innen

Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecher*innen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Sie sind die Ansprechpartner*innen des Kreisvorstandes. Presseerklärungen des Arbeitskreises können nur im Einvernehmen mit einer*einem der Sprecher*in des Kreisvorstandes abgegeben werden.

(3) Mitarbeit

Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nicht-Mitgliedern ist ebenfalls möglich. Bei Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Arbeitskreises sind nur Mitglieder stimmberechtigt.

§ 9 Kommissionen

(1) Allgemeines

Die Mitgliederversammlung oder der Kreisvorstand können zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitlich befristete oder dauerhafte Kommissionen einrichten und auflösen.

(2) Sprecher*in

Das die Kommission einberufende Gremium bestimmt die*den Sprecher*in der jeweiligen Kommission. Diese Person muss Mitglied sein und berichtet regelmäßig dem Vorstand.

(3) Mitarbeit

Über die Zusammensetzung der Kommissionen entscheidet der Vorstand. Zur Mitarbeit berufen werden können Mitglieder wie auch Nicht-Mitglieder. Bei Abstimmungen innerhalb der Kommission sind nur Mitglieder stimmberechtigt.

§ 10 Finanzen

Der Kreisvorstand legt der Kreisversammlung jeweils in der ersten Jahreshälfte einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Jahr vor; über die Entlastung des Kreisvorstandes entscheidet die Kreisversammlung. Am Ende des Jahres legt der Kreisvorstand einen Entwurf für den Haushaltsplan für das kommende Jahr vor, über den die Kreisversammlung abstimmt.

§ 11 Grüne Jugend

Die Grüne Jugend Ingolstadt ist die Jugendorganisation des Kreisverbandes. Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbstständigkeit der Grünen Jugend Ingolstadt an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell.

§ 12 Rechnungsprüfer*innen

(1) Aufgaben

Die Kreisversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.

(2) Rechte

Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.

(3) Unvereinbarkeit

Rechnungsprüfer*innen dürfen in der zu prüfenden Periode nicht Mitglied des Kreisvorstandes (gewesen) sein. Sie dürfen nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen.

§ 13 Wahlen

Für Wahlen des Kreisverbandes Ingolstadt gilt die Wahlordnung.

§ 14 Zusätzliche Bestimmungen

(1) Nebenordnungen

Zu dieser Satzung bestehen folgende Nebenordnungen: Geschäftsordnung des Kreisverbandes, Finanzordnung, Wahlordnung.

(2) Landes- und Bundessatzung

Sofern diese Satzung und ihre Nebenordnungen über einen Sachverhalt schweigen, gilt entsprechend die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern und die Satzung des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Frauenstatut- und Vielfaltsstatut

Das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt nur auf Antrag der Kreisversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Ist die Auflösung beschlossen, geht das Vermögen an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 30.09.2020 und tritt mit Annahme unmittelbar in Kraft. Gleichzeitig treten alle eventuell vorhandenen früheren Satzungen außer Kraft. Zuletzt geändert auf der Kreisversammlung am 17.04.2024.